Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Bitte lesen Sie auch unsere ergänzenden
AGB für Softwareüberlassungsverträge

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unbeschadet etwaiger Nebenabreden für sämtliche zwischen der dpo GmbH, Heiligengeist Höfe 2, 26121 Oldenburg (nachfolgend 'dpo'), und dem Werbetreibenden im Rahmen der üblicherweise durch eine Werbeagentur betriebenen Leistungen (ergänzend können die gesonderten AGB für Softwareüberlassungsverträge gelten). Sie gelten mit Vertragsschluss als vereinbart; Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Etwaigen den AGB der dpo entgegenstehenden AGB wird hiermit widersprochen.

§ 2 Urheberrecht; Nutzungsrechte
2.1 Vorentwürfe, Vorschläge, Reinzeichnungen und Texte für Print- und Werbeerzeugnisse dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung seitens dpo weder im Original noch bei der Reproduktion verwendet oder verändert werden; vollständige oder teilweise Nachahmung ohne Einwilligung ist unzulässig.
2.2 dpo überträgt dem Werbetreibenden die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. dpo bleibt auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Über den Umfang der Nutzung steht dpo jederzeit ein Auskunftsrecht zu.
2.3 Nutzungsrechte gehen auf den Werbetreibenden erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über; Weitergabe und Überlassung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf ausdrücklich der Vereinbarung in Schriftform.
2.4 dpo hält das Recht, auf Originalen und Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden; anderweitige Regelungen bedürfen der Schriftform.

§ 3 Eigentum; Rückgabepflicht
3.1 Für von dpo erstellte graphische und textliche Produkte und Dienstleistungen werden, soweit unter Berücksichtigung von Vergütungs- und Honorarforderungen nicht anders schriftlich vereinbart, lediglich Nutzungsrechte eingeräumt; Übertrag von Eigentumsrechten ist grundsätzlich nicht Gegenstand eines Geschäftsverhältnisses.
3.2 Originale sind nach angemessener Frist, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, unbeschädigt an dpo zurückzugeben.
3.3 Zusendung und Rücksendung jeglicher Art erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Vertreters.
3.4 Bei Beschädigung oder Verlust von Entwürfen und Endprodukten, insbesondere Reinzeichnungen, Lichtbildern, Texten - auch in digitaler Form - hat der Auftraggeber den finanziellen und zeitlichen Aufwand zu ersetzen, der zur Wiederherstellung betreffender Objekte und Dienstleistungen notwendig ist. Das Recht auf Geltendmachung eines weitergehenden Schadens und hierauf basierende Forderungen bleibt unberührt.

§ 4 Anwendungsbereich
4.1 Eine Haftung für die wettbewerb-, zeichenrechtliche oder sonstige Zulässigkeit und Schutzfähigkeit erbrachter Leistungen wird durch dpo nicht übernommen.
4.2 Der Werbetreibende übernimmt mit Verwendung von dpo erbrachter Leistungen die umfassende Verantwortung für Richtigkeit von Bild und Text.
4.3 Sofern dpo auf Veranlassung des Werbetreibenden Leistungen Dritter in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet sie nicht für Leistungen der Beauftragten.
4.4 Etwaige Freigabe von Produkten und Veröffentlichung obliegt dem Werbetreibenden; delegiert der Werbetreibende die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an dpo, stellt er sie entsprechend von der Haftung frei.

§ 5 Zahlungsbedingungen; Angebote
5.1 Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und - soweit nicht anders vereinbart - ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen.
5.2 Die Vergütungen sind bei erbrachter Leistung fällig. Wird die Leistung in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen.
5.3 Mit Auftragserteilung kann dpo Teilrechnung stellen.
5.4 Wird die Leistung erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, entsprechend der jeweiligen Vereinbarung für die zusätzliche Leistung zu zahlen.
5.5 Angebote seitens dpo sind unverbindlich und freibleibend; Geltungsdauer beläuft sich auf vier Wochen nach Eingang.

§ 6 Gestaltungsfreiheit
6.1 Etwaige dpo überlassene Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Werbetreibende zur Verwendung berechtigt ist.

§ 7 Belegexemplare
7.1 Von dpo erbrachte Gesamt- oder Teilleistungen können im Rahmen ihrer Eigenwerbung umfassend verwendet werden.
7.2 Ergibt sich aus Art und Umfang der erbrachten Leistung die wirtschaftlich angemessene Aushändigung von Belegexemplaren für in § 7.1 dieser AGB genannte Leistungen, so ist dpo berechtigt, diese kostenfrei einzubehalten oder auf Rechnung des Werbetreibenden anzufordern.

§ 8 Herausgabe
8.1 dpo ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien oder Daten herauszugeben. Fordert der Auftraggeber, dass dpo ihm Datenträger, Dateien oder Daten zur Verfügung stellt, bedarf dies der Schriftform. Kosten der Erstellung archivierter oder konvertierter Daten zum Zwecke der Herausgabe trägt der Werbetreibende.
8.2 Hat dpo dem Auftraggeber Datenträger, Dateien oder Daten zur Verfügung gestellt, unterliegen diese diesen AGB.
8.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien oder Daten trägt der Auftraggeber.
8.4 dpo haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien oder Daten. Die Haftung von dpo ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien oder Daten, die bei der Datenübertragung auf das System des Auftraggebers entstehen.

§ 9 Auftragserteilung an Dritte
9.1 dpo ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
9.2 dpo ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung dpo vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen des Werbetreibenden zu erteilen, es sei denn, der Werbetreibende behält sich dieses Recht ausdrücklich vor (und gibt dies dpo schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Vertragsabschluß zur Kenntnis). Hat der Werbetreibende (innerhalb dieser Frist von zwei Wochen) keine ausdrückliche Erklärung hierzu abgegeben, gilt sein Schweigen als Erteilung einer Vollmacht.
9.3 Aufträge an Werbeträger erteilt dpo in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
9.4 Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet dpo nicht. dpo verpflichtet sich jedoch, dem Werbetreibenden im Falle einer mangelhaften Leistung zum Ersatz für den Gewährleistungsausschluss ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Werbetreibenden abzutreten.

§ 10 Lieferung; Lieferfristen
10.2 Die Lieferverpflichtungen von dpo sind erfüllt, sobald die Leistungen von dpo zur Versendung gebracht sind. Risiko der Übermittlung trägt der Werbetreibende.
10.2 Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Werbetreibende etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen/ Pflichtenheften) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von dpo schriftlich bestätigt worden sind.
10.3 Von dpo zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild-, Strich- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von dpo bestätigt worden ist.
10.4 Gerät dpo mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Werbetreibende vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
10.5 Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches der dpo liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. dpo wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Werbetreibenden unverzüglich mitteilen.
10.6 Lieferungen erfolgen frei Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein. Diese Kosten werden dem Werbetreibenden in Rechnung gestellt.
10.7 Kommt der Werbetreibende mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Werbetreibende eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann dpo den entstandenen Leistungsausfall in Rechnung stellen.
10.8 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

§ 11 Stornierung; Vertragskündigung
11.1 Tritt der Werbetreibende unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann dpo unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 v.H. des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Werbetreibenden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
11.2 Bei Dauerschuldverhältnissen ohne Mindestlaufzeit ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragsparteien mit einer Frist von 90 Tagen zum Jahresende kündbar.
11.3 Die Kündigung muss dem Kündigungsempfänger mindestens sechs Wochen vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen.
11.4 Das Recht der Vertragsparteien zur vorzeitigen Kündigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
11.5 dpo kann dem Werbetreibenden die außerordentliche Kündigung unbeschadet der gesetzlichen Regelungen dann erklären, wenn dieser mit der Entrichtung von Rechnungsbeträgen für zwei fällige monatlichen Leistungspauschalen oder einem erheblichen Teil von zwei Monatsrechnungen in Zahlungsverzug ist.
11.6 Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien unberührt.

§ 12 Aufrechnung, Minderung und Zurückbehalt; Rückvergütung
12.1 Gegen Ansprüche von dpo kann der Werbetreibende nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
12.2 Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei Wochen an, ist der Werbetreibende berechtigt, die Vergütung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zum nächsten Kündigungstermin entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn a) der Kunde nicht mehr auf die Infrastruktur der dpo zugreifen und dadurch die in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste nicht mehr nutzen kann, b) die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste unmöglich wird, oder c) vergleichbare Beschränkungen vorliegen.
12.3 Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereichs von dpo liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Im übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn dpo oder einer ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Fehler mindestens fahrlässig verursacht hat und sich der Ausfallzeitraum über mehr als einen Werktag erstreckt. dpo informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung und erstattet unverzüglich die diesbezügliche Gegenleistung.

§ 13 Geheimhaltung; Verschwiegenheit; Datenschutz
13.1 Der Werbetreibende wird hiermit gemäß § 33, I des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 des Teledienst-Datenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass dpo seine Firma und Anschrift in maschinenlesbarer Form und nur für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
13.2 dpo verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten- weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
13.3 dpo hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
13.4 Entsprechende Verpflichtungen treffen den Werbetreibenden in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von dpo, dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.
13.5 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen (Verbindungsdaten), wie z.B. der Zeitpunkt, die Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, die von dpo während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Mit der Erhebung und Speicherung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt dpo auch zur Beratung seiner Kunden, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistungen. Der Auftraggeber kann einer solchen Nutzung seiner Daten widersprechen. dpo wird diese Daten ohne dessen Einverständnis nicht an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Daten ohnehin öffentlich zugänglich sind oder dpo gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Auftraggeber nicht widerspricht.

§ 14 Unwirksamkeit
14.1 Ganz- oder teilweise Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB belässt die Wirksamkeit übriger Bestimmungen unberührt; die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der zu ersetzenden Klausel verfolgten wirtschaftlichen Zweck verwirklicht.

§ 15 Erfüllungsort; Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Sitz dpo, Oldenburg; dpo behält sich das Klagerecht am Hauptsitz des Werbetreibenden vor.

§ 16 Anwendbares Recht
16.1 Die AGB unterliegen deutschem Recht; ausdrücklich finden die Bestimmungen des UN-Kaufrechts [CISG] Anwendung auf die jeweiligen Bestimmungen.

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