
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Softwareüberlassungsverträge gelten - unbeschadet etwaiger nebenabreden - ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen der dpo GmbH, Heiligengeist Höfe 2, 26121 Oldenburg (nachfolgend 'dpo'), und der Gegenseite. Sie gelten mit Vertragsschluss als vereinbart; Nebenabreden bedürfen der Schriftform, sofern die Gegenseite nicht Verbraucher ist.
Etwaigen den AGB der dpo entgegenstehenden AGB wird hiermit widersprochen.
§ 2 Gegenstand des Vertrages
Das Softwareprodukt einschließlich zugehöriger Materialien ist urheberrechtlich geschützt. Gegenstand dieser Vereinbarung ist das aufgrund vertragsgemässer Erbringung durch dpo der Gegenseite vorliegenden Softwareprodukt.
§ 3 Umfang der Benutzung/ Pflichten des Anwenders
3.1 dpo gewährt der Gegenseite das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht, das Softwareprodukt sowie das Begleitmaterial (z.B. Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung) zu nutzen; ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. dpo behält sich insbesondere alle Verbreitungs-, Vervielfältigungs-, und Veröffentlichungsrechte vor.
3.2 Das Nutzungsrecht ist auf die jeweils erworbene Version beschränkt, neue Versionen müssen neu übertragen werden; dies gilt nicht für von dpo erstellte Patches.
3.3 Das Nutzungsrecht ist auf den Objectcode des Softwareprogramms beschränkt, dpo ist nicht per se verpflichtet, dem Anwender den Quellcode zur Verfügung zu stellen. Der Gegenseite ist untersagt, den Objectcode der Software zurückzuentwickeln (Reengineering), zu reassemblen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten oder zu verändern.
3.4 Die Einräumung des Nutzungsrechtes berechtigt die Gegenseite zu Installation und Betrieb der Software an nur einzelnen Computern und nur an einem einzelnen Ort. Ist dieser Computer Teil eines Mehrbenutzersystems, so gilt das Nutzungsrecht für alle berechtigten Nutzer dieses Systems.
3.5 Die Software darf nicht per Datenfernübertragung genutzt werden. Die Übertragung in körperlicher Form (auf Datenträger abgespeichert) von einem Computer auf einen anderen Computer ist unter der Voraussetzung, dass die Software immer nur auf einem einzelnen Computer genutzt wird, zulässig.
3.6 Eine Weitergabe an Dritte unter Beibehaltung der Nutzungsmöglichkeiten, gleich in welcher Form, ist, sofern dpo nicht in Schriftfotm zustimmt, ausgeschlossen; § 3 Ziff. 5 S. 2 ist hiervon ausgenommen. Die Gegenseite ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Eventuelle Mitarbeiter der Gegenseite sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinzuweisen.
3.7 Die Gegenseite ist berechtigt, die Software einschließlich des Begleitmaterials auf Dauer an Dritte zu veräußern oder verschenken, vorausgesetzt, der erwerbende Dritte erklärt sich mit diesen ergänzenden AGB einverstanden und die Gegenseite gibt sämtliche Nutzungsrechte und -möglichkeiten an der Software einschließlich des Begleitmaterials auf.
3.8 Die Vervielfältigung der Software ist untersagt, sofern nicht die Vervielfältigung für die Nutzung des Programms erforderlich ist (Installation der Software von dem Datenträger auf die Festplatte und das Herunterladen oder Ausdrucken von Daten aus der laufenden Anwendung heraus zum ausschließlich persönlichen Gebrauch). Vom Vervielfältigungsverbot ausgenommen ist ferner die Erstellung einer Sicherungskopie, soweit dies für die Sicherung künftiger Benutzungen der Software zum vertraglich vorausgesetzten, ausschließlich persönlichen Gebrauch, erforderlich ist.
3.9 Die Übersetzung der Software ist untersagt.
3.10 Etwaige in der Software vorhandene Kopierschutze, Urheberrechtsvermerke, in ihr aufgenommene Registrierungsnummern oder sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt werden.
§ 4 Gewährleistung
4.1 Der Gegenseite ist bekannt, dass Softwareprogramme nicht völlig fehlerfrei erstellt werden können. Nur solche Fehler der Software, die deren Wert oder Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, verpflichten dpo zur Gewährleistung. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf Sachmängel für von dpo gelieferte Produkte im Sinne dieses Vertrages. Für Schäden wegen Rechtsmängeln haftet dpo unbeschränkt.
4.2 Die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre, beginnend mit Übergabe der Software. In dieser Zeit werden alle Mängel, die der gesetzlichen Gewährleistungspflicht unterliegen, für die Gegenseite kostenneutral behoben; Mängelansprüche sind zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung besteht das Wahlrecht der Gegenseite zwischen dem Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder auf Minderung des Kaufpreises. Mündliche oder schriftliche Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten des Vertragsgegenstandes sind nicht als besondere Beschaffenheit, sondern lediglich als Beratung anzusehen.
4.3 Die Haftung für Schäden, welche nicht in der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bestehen, ist auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch, wenn dpo eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt.
4.4 Es obliegt der Gegenseite, den Bestimmungsort zum Einsatz der Software und die Auswahl der geeigneten Hardware/Rechnertypen zu bestimmen. Hierfür leistet dpo keine Gewähr.
§ 5 Vertragsdauer
5.1 Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
5.2 Das Recht der Gegenseite die Software zu nutzen erlischt, sofern die Gegenseite die in diesem Vertrag festgelegten Nutzungsbedingungen verletzt. In diesem Fall ist die Gegenseite verpflichtet, den durch dpo zur Verfügung gestellten Datenträger einschließlich Begleitmaterial dpo zurückzugeben, sowie die Software und alle mit seiner Hilfe erstellte Dateien auf der Rechnereinheit so vollständig zu entfernen, dass diese nicht mehr zurückgewonnen werden können und auf Verlangen von dpo die Vernichtung durch eine eidesstattliche Erklärung zu versichern.
5.3 Die ordnungsgemäße Nutzung der Software und des Begleitmaterials ist Bedingung für die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte. Verstößt der Anwender hiergegen, endet seine Nutzungsbefugnis, ohne daß es einer Kündigung des Vertrages bedarf.
§ 6 Weitere Vereinbarungen
5.1 Das deutsche Recht findet Anwendung, ausgeschlossen ist die ganz oder teilweise Anwendung des CISG auf diejenigen Teile des Vertragsverhältnisses, die nicht Waren zum Gegenstand haben.
5.2 Bei Verträgen mit Kaufleuten, Handelsgesellschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen und in dem Fall, dass die Gegenseite, die nicht Verbraucher ist, ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Inland hat, wird der Gerichtsstand Oldenburg vereinbart.
5.3 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder künftige in ihn aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam, und anstelle der unwirksamen Regelungen treten dann zu vereinbarende, dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien entsprechende und seiner Verwirklichung dienliche Regelungen.









